Übung 1992 "Alles was recht ist - Recht am Bild"

 

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Alles was Recht ist - Recht am Bild


Vorneweg:
Es gibt im Schw Recht keinen speziellen Artikel mit dem Titel «Recht am eigenen », und doch besitzt jede Person dieses Recht. Was bedeutet das?
Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht und besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich s darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm verwendet werden. Aber: wie meistens Ausnahmen für die Regel; das Recht am eigenen Bild ist n absolut!
Wenn das Bild einer Person (egal ob gezeichnet, gemalt, fotografiert, gefilmt usw.) wird, und es existiert darüber keine Abmachung zwischen der abgebildeten Person und der Person, die die Abbildung veröffentlicht, dann kann das immer ein Problem werden, wenn die abgebildete Person nicht e ist.
Um entscheiden zu können, ob der Mann mit der Veröffentlichung der Eifelturmfotos Persönlichkeitsrechte ungerechtfertigt verletzt hat, müssen zwei Dinge betrachtet werden. Erstens: die Art der Abbildung, und zweitens: der Kontext.

1. Die Art der Abbildung
a) Die Person steht nicht im Zentrum der Abbildung, ist «Beiwerk»:
Im öffentlichen Raum, zumal an touristischen Orten, ist es praktisch u, menschenleere Bilder zu schiessen. Deshalb gilt hier: Fügt sich eine abgebildete Person in die Landschaft oder die Umgebung ein und ist nicht ganz gezielt im Fokus (was übrigens nicht heissen muss: in der Mitte) des Bildes, so braucht der oder die Fotografierende k Einwilligung dieser Person. Das gilt ebenso, wenn die betroffene Person nicht optisch hervorgehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen wird. Es liegt Rechtsverletzung vor.
b) Die Person steht im Zentrum der Abbildung
Eine ungerechtfertigte Verletzung des Rechtes am eigenen Bild setzt voraus, dass eine abgebildete Person als bedeutender Teil der Abbildung angesehen werden kann. Hier ist wichtig: Je eher eine Darstellung geeignet ist, die abgebildete Person in ein s Licht zu rücken, umso strengere Massstäbe werden angesetzt. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand in einer schäbigen Bar fotografiert wird oder in einem edlen Restaurant.
Zurück zur Situation in Paris:
Somit lässt sich festhalten, dass der Mann mit seinem Panoramafoto keine Persönlichkeitsrechte verletzt hat, denn hier sind die Menschen nur «Beiwerk». Auf den beiden anderen hingegen steht je eine Person klar im Fokus und ist eindeutig zu erkennen, deshalb muss hier noch der berücksichtigt werden.

2. Der Kontext
Wie bereits erwähnt, kann es Situationen geben, in denen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild zwar vorliegt, aber begründet und verhältnismässig und somit gerechtfertigt ist.
Am ist die Einwilligung.
Die betroffene Person erklärt sich (idealerweise) schon vorher oder (immerhin) im Nachhinein mit der Beschaffung/Veröffentlichung der Abbildung einverstanden. Wurde sie einmal erteilt, bedeutet das aber nicht, dass sie auch künftig und für andere Zwecke oder für andere Personen Gültigkeit hat. Je der Eingriff in die Privatsphäre- man denke etwa an Aktfotos -, desto konkreter und ausdrücklicher muss sich die Einwilligung sein.
Achtung: Eine kann aber auch konkludent sein. Das heisst, die Erlaubnis wird nicht explizit ausgesprochen, kann sich aber stillschweigend aus den Umständen ergeben, wenn zum Beispiel jemand vor der bewusst posiert, sich für ein Gruppenfoto aufstellt oder sich aus der Gruppe entfernt.